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die Seite auch für die Zeit nach der Prüfung!



Infos der Fahrschule Helm


Brandaktuelles gibt es zu den Themen "Umweltzonen und Oldtimer", neue Standarts zu Kindersitzen, aber auch zu Themen wie Personenbeförderung auf Ladeflächen, Beförderung von Kindern und  Ladungssicherung.
Auch wie man sich eventuell gegen Bußgeldbescheide wehren kann.


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Neue Emmisionsschutz-
verordnung


Neue Standarts für Kindersitze

hilfreiche Tipps für weniger Bußgeld

Zm Thema Ladungssicherung (gilt auch für PKW!!)

Neue Infos zur Personenbeförderung



EmmisionsschutzVo



Kindersitze



Bußgeld



Ladungssicherung



Personenbeförderung

Neue 0,00 Promille für Fahranfänger

Helmpflicht - für wen????

Tempolimit auf Autobahnen

Warnwestenpflicht

Wenn die Ampel nicht auf grün springt



Promille und Probezeit



Helmpflicht



Tempolimit



Warnwestenpflicht in Europa



Ampel


Umweltzonen


Wie bereits seit längerem bekannt und diskutiert werden ab 2008 in verschiedenen deutschen Städten Umweltzonen eingerichtet, die mit diesem Zeichen gekennzeichnet sind. Dann dürfen dort nur noch Fahrzeuge fahren, die von dem Verbot ausgenommen sind, wie z.B. Polizei, Rettungsfahrzeuge...



Ausgenommen sind aber auch Fahrzeuge mit einer entsprechenden Umweltplakette. Mit welcher Farbe Sie dann noch hinein dürfen wird durch dieses Zusatzzeichen angezeigt.
Welche Plakette Sie bekommen, hängt von der Emmissionsschlüsselnummer in Ihren Papieren ab. Eine Übersicht können Sie im Downloadbereich ansehen und herunterladen.

Wenn Sie wissen möchten welche Städte Umweltzonen bereits eingerichtet haben, oder es noch beabsichtigen, klicken Sie einfach auf das nebenstehende Bild.

Aber auch die Besitzer von Oldtimern dürfen aufatmen!!! "Oldtimer mit "H" oder "07" - Kennzeichen bekommen grünes Licht für Umweltzonen" (Quelle ADAC)






Neue Standarts für Kindersitze


"Wer einen Kindersitz verwendet, sollte unbedingt überprüfen, nach welcher eüropäischen Prüfnorm er angefertigt wurde. Zu erkennen ist dies an dem am Kindersitz angebrachten Prüfzeichen. Wenn die Prüfnummer (unter dem Buchstaben "E" mit 03 anfängt, ist es die bisherige Prüfnorm "ECE 44/03", bei 04 die neue Norm "ECE 44/04".
Beginnt die Nummer mit 01 oder 02, darf der Sitz ab April 2008 nicht mehr verwendet werden." (Quelle ADAC)


Tips, wie man den Führerschein retten oder die Strafe senken kann, nicht gedacht als Freibrief!


Wer kennt nicht die Situation: Man hat's eilig und schon hat's geblitzt. Die Folge: erhöhtes Bußgeld oder ein Fahrverbot.
In welchen Fällen kann man sich dagegen erfolgreich wehren? Hier einige Beispiele aus Gerichtsurteilen:
  
Ist das Einkommen des Sünders nachweislich gering, etwa bei Azubis, kann der Strafsatz unterhalb des vom Bußgeldkatalog gesetzten Rahmens liegen.
Fehlen auf dem Bußgeldbescheid wegen einer Rotlicht-Fahrt Angaben zum Tatzeitpunkt oder sind sie fehlerhaft, ist dieser in der Regel unwirksam.
Gute Chancen auf Widerspruch haben Fahrer, denen die Polizei "Drängeln" vorwirft, obwohl sie den Sicherheitsabstand nur aus dem eigenen rollenden Fahrzeug schätzte. Hier ist eine Messtoleranz von 15 Prozent zuzuschlagen.
Schemenhafte Radarfotos, auf denen der Temposünder unklar zu sehen ist, reichen nicht für eine Verurteilung.
Sind Sünder im Alltag dringend auf ihr Auto angewiesen, kann das Fahrverbot bei Ersttätern wegen eines "Härtefalls" erlassen werden - so geschehen bei einer Rollstuhlfahrerin, einem andernfalls gekündigten Berufskraftfahrers, einem Taxi- und einem Bauunternehmer, denen sonst Konkurs gedroht hätte.
Auch Tempohatz wegen ungewöhnlich starkem Stuhldrangs lies das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem konkreten Fall als Grund gelten und hob das Fahrverbot auf.
Wer ein nicht selbst abgestelltes Auto zu Fuß in einer ihm unbekannten Tempo-30-Zone abholt und anschließend zu schnell wegfährt, darf wegen Unkenntnis auf mildernde Umstände rechnen.
Geschwindigkeitsmessungen aus einem Polizeiauto heraus bei Dunkelheit und Nebel lassen sich erfolgreich anfechten sowie in Fällen, wo die Ordnungshüter lediglich den eigenen Tacho als Vergleichsquelle nutzen. Bei dieser unsicheren Messmethode ist meist ein Sicherheitsabschlag von 15 Prozent erforderlich.
Ein Bußgeldbescheid wird hinfällig, wenn bei der Geschwindigkeitskontrolle durch Privatfirmen kein Polizist anwesend ist.
Das Überfahren einer roten Baustellenampel wurde von mehreren Oberlandgerichten (OLG) als minder schwerer Verkehrsverstoß gewertet, aus dem kein Fahrverbot resultierte.
Für ein Fahrverbot wegen einer überrollten roten Ampel an einer Kreuzung reicht es nicht, dass ein Polizist gefühlsmäßig die Dauer der Rotfahrt schätzt. Die Messung muss mit Fotozellen, Induktionsschleifen in der Straße oder geeigneten Stoppuhren (unter Abzug der Messtoleranz) erfolgen.
Ortskundige Rotfahrer können mit etwas Glück ein Fahrverbot umgehen, wenn ihnen keine gravierende Pflichtverletzung, sondern nur ein "Wahrnehmungsfehler" nachzuweisen ist.
Hat eine Straßenverkehrsbehörde ohne Vorwarnung eine Vorfahrtsregelung geändert, muss sie bei einem Unfall für drei Viertel des Schadens gerade stehen.
(Quelle: RAE Gilb)


Neue Formulierung in § 22 StVO


Bei verrutschter oder verlorener Ladung gibt es keine "Ausrede" mehr!

§22 Ladung
    (1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

Die extremen Fahrzustände waren in der vorherigen Formulierung nicht genannt. Von daher konnte man sich in einigen Fällen "herausreden". Das geht nun nicht mehr, weil diese Fahrzustände in den § 22 aufgenommen wurden.
Natürlich gibt es zu dem Thema noch weiter Vorschriften aus anderen Rechtgebieten, aber die StVO gilt für alle, also auch für den privaten PKW-Betrieb!


Zur Beförderung von Personen, besonders von Kindern


§ 21 Personenbeförderung
(1a) 1Kinder bis zum vollendeten 12. Lebens-jahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicher-heitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinricht-ungen für Kinder benutzt werden, die amtlich genehmigt und für das Kind geeignet sind.
(2)Das gilt nicht in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t.


§ 21 (1a)
(3)Abweichend von Satz 1 dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, wenn wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalte-einrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht.


§ 21 Personenbeförderung (1b)
1.In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheits-gurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden.
2. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden.
3. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse.



Eine graphische Übersicht zu dem Thema finden Sie im Downloadbereich!


Personenbeförderung auf Ladeflächen


§ 21 Personenbeförderung (2)
1.Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten.
2.Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben.

3.Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen. (Anm.: aber nur noch  da, nicht mehr wie bisher von und zur Baustelle)


§ 21 ( 2 )
4.Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden.
5.Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden.
6.Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.


Probezeit: Alkoholverbot für Fahranfänger



Seit dem 1. August 2007 gilt die Null-Promille-Grenze für junge Fahrer: Alle motorisierten Verkehrsteilnehmer unter 21 Jahren dürfen keinen Tropfen Alkohol zu sich nehmen, wenn sie fahren wollen.
Am 6. Juli 2007 hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt, wonach Fahranfänger in der Probezeit (d.h. also auch Fahrer/innen über 21 Jahren, wenn sie sich in der Probezeit befinden) keinen Alkohol zu sich nehmen dürfen, wenn sie ein Kraftfahrzeug führen wollen (die berühmte "0,0 Promille-Grenze"). Das absolute Alkoholverbot gilt außerdem für alle Fahrer und Fahrerinnen unter 21 Jahren, egal ob Probezeit oder nicht. Mit dieser zusätzlichen Altersgrenze möchte der Gesetzgeber verhindern, dass Jugendliche schon mit 16 Jahren ihren ersten Führerschein erwerben und bereits mit 18, nach dem Ende der zweijährigen Probezeit, aus dem Alkoholverbot "herausfallen" würden .
Für Alkohol am Steuer innerhalb der Probezeit bzw. unter 21 Jahren sind als Sanktionen vorgesehen:

von 125 bis zu 1.000 Euro Bußgeld
zwei Punkte in Flensburg
Aufbauseminar
Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre

Außerdem gilt nach wie vor für alle motorisierten Verkehrsteilnehmer, innerhalb und außerhalb der Probezeit:

Fahrverbot ab 0,5 Promille
Geldstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis bei relativer oder  
   absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 0,3 bzw. 1,1 Promille, mehr...)

Nach einer Pressemitteilung des Bundesverkehrsministeriums führt gerade bei Fahranfängern bereits eine geringe Blutalkoholkonzentration im Vergleich mit einem nüchternen Fahrer zu einem um 25 Prozent höheren Risiko, im Straßenverkehr zu verunglücken. Diese Altersgruppe ist auch entsprechend häufig in alkoholbedingte Unfälle verwickelt.

Probezeit und Altersgrenze müssen beachtet werden!

Wer sich in der Probezeit befindet, fällt immer unter das
   Alkoholverbot, egal wie alt er ist
Wer unter 21 Jahre alt ist, fällt ebenfalls immer unter das
   Alkoholverbot, selbst wenn die Probezeit schon vorbei ist
Wer eine Verlängerung der Probezeit bekommt, fällt auch in den
   beiden Verlängerungsjahren unter das Alkoholverbot
Das Gesetz gilt selbstverständlich auch für junge ausländische
   Gäste

Um messtechnische Probleme bei der Atem-Alkoholkonzentration zu vermeiden, dürfte es eine Toleranzempfehlung geben, so dass man nicht befürchten muss, nach der Einnahme von bestimmten Medikamenten wie etwa Hustensaft als Alkoholsünder dazustehen
Vorsicht am »letzten Tag« der Probezeit!

Zwei Dinge müssen am Ende der Probezeit besonders beachtet werden:

1. Wer am Ende der Probezeit noch keine 21 Jahre alt ist, für den
     gilt das Alkoholverbot weiter!
2. Die Probezeit endet nicht zwei Jahre nach ihrem Beginn, sondern
     erst einen Tag später!

Nehmen wir an, ein 20-Jähriger besteht seine Fahrprüfung und bekommt die Fahrerlaubnis am 1. Oktober 2008 ausgehändigt, sagen wir morgens. Er kommt ohne jegliche Auffälligkeiten durch seine zweijährige Regelprobezeit. Am 01. Oktober 2010 schaut er mit einem nostalgischen Blick auf seinen Führerschein und freut sich: "Genau heute vor zwei Jahren hat ihn mir der Prüfer in die Hand gedrückt". Abends trinkt er zur Feier des Tages »nur ein Bierchen«, fährt mit dem Auto heim und gerät dabei prompt in eine Verkehrskontrolle. Der Beamte teilt ihm zu seiner Überraschung mit, dass er sich immer noch in der Probezeit befindet und deshalb nun Probleme bekommen dürfte. Und hat damit Recht! Denn - Achtung - die Probezeit endet erst am Tag nach dem Ablauf der zweijährigen Frist, hier also am 02.Oktober, 0 Uhr. Das Datum der Aushändigung zählt stets bis Mitternacht hinzu.

Eselsbrücke:
"Die Probezeit dauert zwei Jahre plus dem Rest von heute"

Das Alkoholverbot gilt rückwirkend!
Das Alkoholverbot gilt ab 1. August für alle Fahranfänger, also auch für diejenigen, die ihre Fahrerlaubnis vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gemacht haben. Einen bestimmten Stichtag beim Führerscheindatum gibt es also nicht.



§ 21a Sicherheitsgurte, Schutzhelme


Nachdem die "Urfassung" dieses Paragraphen auch alle Cabrio - Fahrer helmpflichtig machte, hat man ihn wie folgt verändert:

(2) 1;Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.
2;Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.


Damit wären aber immer noch die Fahrer/innen von Oldtimer - Cabrios, aber auch die Fahrer von landwirtschaftlichen Fahrzeugen (Traktoren, Mähdreschern) helmpflichtig.  Aber:

Gemäß Begründung zur Änderung des § 21a Abs. 2 sind mit „offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge“ nur Fahrzeuge gemäß 2002/24/EG gemeint.

Welche Fahrzeuge das sind, könnt Ihr in der folgenden Tabelle ersehen. Im Downloadbereich findet Ihr diese Übersicht nochmal größer, damit besser lesbar.




120 km/h auf Bremens Autobahnen!!!


Als erstes Bundesland hat Bremen ein generelles Tempolimit auf Autobahnen eingeführt.
Seit dem 09.04.2008 gilt auf den ca. 60 km Autobahnen des Bundeslandes Bremen ein generelles Tempolimit von 120 km/!!!


Warnwestenpflicht


Während in Deutschland bislang Warnwesten nur in gewerblich genutzten Fahrzeugen vorgeschrieben sind, haben viele europäische Nachbarn diese Pflicht auch auf den privaten Bereich erweitert.
Zum Teil ist nur die Benutzung in den definierten Situationen vorgeschrieben, z. Teil aber auch schon die Mitführpflicht für alle Fahrzeuginsassen! Als letztes Land ist im April 2008 Luxemburg hinzu gekommen.
Genauere Informationen hierüber finden Sie im Downloadbereich.


Hier geht´s auch zum Downloadbereich


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Dauerrot


Moderne Ampelanlagen sind computergesteuert, das heißt sie reagieren erst wenn sich ein Fahrzeug nähert. Zu diesem Zweck sind in die Fahrbahn sog. Induktionsschelfen
eingelassen die auf Metall reagieren.
Nicht selten werden Motorräder oder Fahrräder „mangels Masse“ nicht erkannt und die Ampel schaltet deshalb nicht weiter, sie bleibt also rot!
In diesem Fall darf man sich nach angemessener Wartezeit (mindesten zwei Schaltphasen) mit größtmöglicher Vorsicht in die Kreuzung hineinbewegen und sie auch überqueren.
Quelle ADAC Motorwelt 9/2008

Den Originalartikel finden Sie auch im Downloadbereich!